Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der JUNGMANN GmbH & Co. KG

AGB


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1. Geltungsbereich

Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Jungmann GmbH & Co. KG (nachfolgend “Verkäufer“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

2. Vertragsabschluss

a) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

b) Aufgrund einer Bestellung des Käufers kommt der Vertrag erst dann zu Stande, wenn ihn der Verkäufer bestätigt hat. Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist die vorgenannte Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Sämtliche Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

c) Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers. Sämtliche Bedingungen des Käufers – gleich welchen Inhalts – gelten nicht, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder er die Lieferung in Kenntnis der Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.

d) Vom Verkäufer überlassene Entwürfe, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Diese dürfen nur zur Bearbeitung der Angebote des Verkäufers benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin zurückzugeben.

 

3.Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

a) Die Preise verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

b) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht etwas anderes ergibt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt.

Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Wechseln und Schecks wird nicht übernommen.

c) Der Verkäufer ist berechtigt, eine Erhöhung der vereinbarten Preise entsprechend dem Umfang zu verlangen, in dem sich die Lohn-, Material- und/oder Transportkosten vom Tag des Vertragsschlusses bis zum Tag der Lieferung erhöht haben. Diese Kostenerhöhung wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Übersteigt der Erhöhungsbetrag 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, binnen einer Frist von sieben Tagen nach deren Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.

d) Der Käufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen und dort seinen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bis zur Bezahlung vorläufig sicherzustellen. Dabei entstehende Transport- und Unterstellungskosten trägt der Käufer.

e) Die Aufrechnung steht dem Käufer nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zu.

f) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenforderungen berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer stammen.

 

4. Lieferfristen, Annahmeverzug des Käufers

a) Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferfrist entspricht der Dauer der Verzögerung. Entsprechendes gilt, wenn sich die Ausführung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt verzögert.

Dauern diese Umstände länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Vertragspartei daraus gegen die jeweils andere Vertragspartei Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

b) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer Ersatz des ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

c) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

5. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache im Risikobereich des Käufers liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer in Textform angezeigt hat.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat oder – falls einzelne Forderungen von dem Verkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden – bis der anerkannte Saldo ausgeglichen ist.

Waren im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehen. 

b) Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Wechsels oder des Schecks durch den Käufer erfolgt ist. 

c) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages der Waren zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter verkauft worden sind.

Die dem Verkäufer von dem Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten Saldo aus dem Verhältnis zu dessen Abnehmer sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf einen etwaigen Überschuss (sog. kausaler Saldo). 

Wird dem Abnehmer der Verkaufspreis gestundet, so hat sich der Käufer gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an den von ihm veräußerten Kaufgegenständen zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Waren vorbehalten hat.

Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d. h. dem Abnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt. Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. 

d) Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht vertragsgemäß nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben, ihm alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind sowie die Abnehmer auf Verlangen des Verkäufers von der Abtretung zu benachrichtigen.

e) Der Verkäufer ist in den Fällen der Ziffer 6 d) Satz 1 ferner berechtigt, dem Käufer zu untersagen, die an ihn gelieferten und bei ihm noch vorhandenen Waren weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern.

Hat der Verkäufer die Waren infolge eines Rücktritts vom Vertrage zurückerhalten, ist er zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Kosten für den Rücktransport der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an den Verkäufer trägt der Käufer. 

f) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen.

Werden Waren mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt bzw. vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungsbetrages der Waren zu dem Brutto-Rechnungsbetrag der anderen Gegenstände. 

Wenn durch einen dieser Vorgänge Alleineigentum des Käufers entsteht, weil eine ihm gehörende Sache die Hauptsache darstellt, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungsbetrages der Waren zu dem Brutto-Rechnungsbetrag der anderen Gegenstände überträgt.

In allen Fällen dieses Absatzes verwahrt der Käufer das entstandene Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich für diesen. 

g) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durchführen.

h) Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von der Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.

i) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

j) Wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Verkäufer insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

k) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich einer evtl. laufenden Rechnung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an den Waren auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

7. Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Käufers

a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Anlieferung bei ihm unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt und einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechend zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Verkäufer unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung der Ware unverzüglich anzuzeigen.

Mängel, die im Zuge der Untersuchung der Ware bei ihrer Anlieferung nicht erkennbar waren, sind dem Verkäufer von dem Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

b) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist deren Eingang bei dem Verkäufer.

c) Verletzt der Käufer die ihm obliegende Untersuchungs- und Anzeigepflicht, gilt die Ware als genehmigt mit der Maßgabe, dass er mit sämtlichen Mängelansprüchen ausgeschlossen ist.

 

8. Haftung des Verkäufers

a) Der Verkäufer hat die Wahl, ob er Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt.

b) Für Ansprüche auf Schadensersatz haftet der Verkäufer nur wie folgt:

aa) Er haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Er haftet ferner für sonstige Schäden, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf einfacher Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

bb) Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

c) Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen der Haftung gem. der vorstehenden Ziff. 7 b) aa), der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie in den Fällen, in denen der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat.

d) Das Recht des Käufers, sich bei einer von dem Verkäufer zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers, die sich aus einer gesetzlich zwingenden Haftung des Verkäufers ergeben.

e) Der Verkäufer haftet jedoch nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Käufer die der Lieferung beigefügte Gebrauchsanweisung für die Lagerung, den Transport und die Behandlung der Ware nicht beachtet hat.

 

9. Schutzrechtsverletzungen

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer den Verkäufer von allen daraus gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen frei und haftet ihm für den daraus erwachsenden Schaden und entgehenden Gewinn.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag – auch über die Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsklausel – ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

 

11. Datenschutz

a)  Der Verkäufer weist darauf hin, dass personenbezogene Daten - soweit gesetzlich zulässig - erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

b)  Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

c)  Initiativbewerbungen sind von unserer Seite nicht erwünscht. Falls wir dennoch Initiativbewerbungen erhalten, werden diese ungelesen gelöscht.

 

Weitere Informationen und Regelungen zum Datenschutz können unter https://www.jungmann-ense.de/j/privacy eingesehen werden und stehen als Download bereit.

 

Stand: Januar 2020